Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der OLIGO Lichttechnik GmbH surface controls
I. Allgemeine Bestimmungen
- Für die Rechtsbeziehungen zwischen der OLIGO Lichttechnik GmbH und einem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen der OLIGO Lichttechnik GmbH (im Folgenden:Lieferungen) gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als die OLIGO Lichttechnik GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
- An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich die OLIGO Lichttechnik GmbH ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der OLIGO Lichttechnik GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag von OLIGO Lichttechnik GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die OLIGO Lichttechnik GmbH zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
- Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Die Angebote der OLIGO Lichttechnik GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der OLIGO Lichttechnik GmbH wirksam zustande.
- Alle in unseren Katalogen, Listen, Zeichnungen und sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltenen technischen Daten sind sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Änderungen, die dem Fortschritt dienen, behält OLIGO Lichttechnik GmbH auch nach Versand der Auftragsbestätigung vor, soweit dadurch nicht Preis,Funktion oder Lieferzeit beeinträchtigt werden.
II. Preise und Aufrechnung
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht und Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Bei Bestellungen bis zu einem Auftragswert von netto 250,00 € wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 25,00 € erhoben. Bei nachträglicher Minderung des Auftragsvolumens gegenüber dem Angebot bleibt eine Korrektur des Preises entsprechend dem zu liefernden Volumen vorbehalten.
- Für Sonderanfertigungen wird die Hälfte der Rechnungssumme bei Auftragserteilung zur Zahlung fällig.Sonderanfertigungen sind vom Rücktritt des Bestellers ausgeschlossen.
- Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug ist die OLIGO Lichttechnik GmbH berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung der im Verzug befindlichen Rechnung einschließlich der angefallenen Verzugszinsen die Lieferung weiterer Waren aus irgendeinem laufenden Vertrag zurückzuhalten(Zurückbehaltungsrecht).
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Soweit OLIGO Lichttechnik GmbH aus Kulanz Waren zurücknimmt, erfolgt dies nur gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30% des Kaufpreises netto pauschal zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
III. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der OLIGO Lichttechnik GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweitder Wert aller Sicherungsrechte, die der OLIGO Lichttechnik GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die OLIGO Lichttechnik GmbH auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der OLIGO Lichttechnik GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
- Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an die OLIGO Lichttechnik GmbH ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an die OLIGO Lichttechnik GmbH ab, der dem von der OLIGO Lichttechnik GmbH in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
- Geht das Vorbehaltseigentum der OLIGO Lichttechnik GmbH wegen Einbaus/Verarbeitung unter, tritt der Besteller die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe der gemäß Ziff. 1 ausstehenden Zahlungsverpflichtungen an die OLIGO Lichttechnik GmbH ab.
- Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist die OLIGO Lichttechnik GmbH berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen.
- Die OLIGO Lichttechnik GmbH ist berechtigt, die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden zu verlangen. Der Besteller hat der OLIGO Lichttechnik GmbH auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner offen zu legen.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller die OLIGO Lichttechnik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller der OLIGO Lichttechnik GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Bei Pflichtverletzung des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die OLIGO Lichttechnik GmbH nacher folglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltware durch die OLIGO Lichttechnik GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die OLIGO Lichttechnik GmbH hat diesen ausdrücklich erklärt.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
- Leistungsort der OLIGO Lichttechnik GmbH ist Lenzen/Elbe.
- Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung der OLIGO Lichttechnik GmbH durch Zulieferer.
- Kommt die OLIGO Lichttechnik GmbH in Verzug, kann der Besteller, sofern ihm hieraus ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, diesen in Höhe von höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der OLIGO Lichttechnik GmbH etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Gründen zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der OLIGO Lichttechnik GmbH zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten sowie die Geltendmachung weiterer Kosten und Ansprüche bleiben den Vertragsparteien unbenommen.
V. Warenkennzeichnung, Patentgarantie
Eine Veränderung der Waren, eine Entfernung der Gerätenummern und/oder Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Käufer oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken können, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
Die Lieferung von Software zu dem bestellten Produkt gilt als Besitz bzw. als Vergabe einer Lizenz je bestelltem und geliefertem Produkt, zu dem die Software gehört. Es wird kein Eigentum an der Software erhoben. Die Vervielfältigung, das Öffnen, Verwenden, Ändern oder Kopieren sowie die nicht schriftlich genehmigte Weitergabe oder Veränderung der Software bzw. von Bestandteilen der Soft- und Hardware gelten als Verletzung Patent- und Lizenzrechten bzw. des Urheberrechts und werden im Rahmen gültiger Gesetze verfolgt.
VI. Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Gefahr und Risiko des Bestellers.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von der OLIGO Lichttechnik GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
- Wenn der Versand, die Zustellung oder die Abholung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert
wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VII. Entgegennahme
- Der Besteller darf die Entgegennahme von (Teil-)Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
- Transportschäden sind direkt bei der Annahme der Ware beim Spediteur zu melden (Warenannahme„unter Vorbehalt“). Eine Haftung der OLIGO Lichttechnik GmbH tritt nicht ein (Versendungskauf). Die Ware ist komplett auf ihre Menge und Beschaffenheit innerhalb von 5 Werktagen zu überprüfen. Schäden sind unter Angabe der Mängel schriftlich an OLIGO Lichttechnik GmbH zu melden. Schäden sind generell vordem Einbau bzw. der Verarbeitung zu melden. Bei nicht rechtzeitiger Einhaltung dieser Meldepflicht gelten die Schäden als nach der Ablieferung entstanden und werden von der OLIGO Lichttechnik GmbH nicht anerkannt.
- Retoursendungen – gleich aus welchem Grund – sind mit einer Frist von 14 Tagen anzukündigen, der Besteller erhält eine Retournummer, mit der die Rücksendung zwingend zu versenden ist, anderenfalls ist OLIGO Lichttechnik GmbH berechtigt, die Annahme zu verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet die OLIGO Lichttechnik GmbH wie folgt:
- Die Beschaffenheit der Produkte ergibt sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen Produktbeschreibung.
- Werden Sachmängel geltend gemacht, sind die beanstandeten Waren zur Prüfung an die OLIGO Lichttechnik GmbH ordnungsgemäß fachgerecht verpackt und geschützt vor Beschädigungen zurückzusenden. Soweit OLIGO Lichttechnik GmbH über eine Rücktransportverpackung verfügt, ist diese anzufordern und für den Rücktransport zu verwenden.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: An- und Abbaukosten), trägt die OLIGO Lichttechnik GmbH, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann die OLIGO Lichttechnik GmbH die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen.
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der OLIGO Lichttechnik GmbH unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
- Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
- Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2(Baumängel) BGB längere Fristen vorschriebt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung,Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn Mängel anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist die OLIGO Lichttechnik GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die OLIGO Lichttechnik GmbH. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VII. geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, ist die OLIGO Lichttechnik GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von der OLIGO Lichttechnik GmbH erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet die OLIGO Lichttechnik GmbH gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 6 bestimmten Fristen wie folgt:
- Die OLIGO Lichttechnik GmbH wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der OLIGO Lichttechnik GmbH nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- Die Pflicht der OLIGO Lichttechnik GmbH zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.
- Die vorstehend genannten Verpflichtungen der OLIGO Lichttechnik GmbH bestehen nur, soweit der Besteller die OLIGO Lichttechnik GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der OLIGO Lichttechnik GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von der OLIGO Lichttechnik GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von der OLIGO Lichttechnik GmbH gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen geltend für die Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII Nr. 8 entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VII entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die OLIGO Lichttechnik GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die OLIGO Lichttechnik GmbH die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Gründen zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der OLIGO Lichttechnik GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der OLIGO Lichttechnik GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die OLIGO Lichttechnik GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung
- Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Arglist oder der Nichteinhaltung einer Garantie, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Arglist oder die Nichteinhaltung einer Garantie vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit die Schadensersatzhaftung der OLIGO Lichttechnik GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Art. VII Nr. 6 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Rücknahmeverpflichtung gem. § 10 Abs. 2 ElektroG
- Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und stellt die OLIGO Lichttechnik GmbH von den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
- Sofern der Besteller die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, obliegt es dem Besteller, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch der OLIGO Lichttechnik GmbH auf Übernahme/Freistellung durch den Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei der OLIGO Lichttechnik GmbH über die Nutzungsbeendigung.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Alleiniger Gerichtsstand (auch für Scheck- und Wechselklagen) ist, wenn es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Siegburg. Die OLIGO Lichttechnik GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIV. Schlussbestimmungen
- Abweichungen von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, einschließlich Änderungen dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.